Zulassungen Korrosionsschutz - Allgemeines
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Baustellen - Unternehmenszulassungen
Eine Vielzahl von RVS legen Anforderungen an Materialien oder Werke fest, deren Einhaltung durch den Auftraggeber zu prüfen ist. Die Zulassungen der FSV bestätigt die Übereinstimmung des Produktes bzw. der Leistung mit der zugehörigen RVS.
Die Veröffentlichung von Zulassungen und Unterlagen zur Einreichung erfolgt ab Herbst 2006 im Bereich Zulassungen – FSV und wird zumindest quartalsweise aktualisiert. Für den Inhalt der Veröffentlichung ist der Zulassungsbeirat (unabhängiges Fachgremium) verantwortlich.
Die Veröffentlichung enthält:
- die Bezeichnung des Produktes bzw. der Leistung
- die bezugshabende RVS
- den Namen und die Anschrift des Herstellers bzw. des befugten Leistungserbringers
- die Gültigkeitsdauer der Zulassung
- allfällige Spezifikationen und Kommentare nach Maßgabe des Zulassungsbeirates
Als Zusätzliches Service für Beteiligte am Planungs- und Bauprozess finden Sie im Bereich Zulassungen – Verkehrswesen eine Zusammenstellung von Zulassungen aus dem Verkehrswesen.
1. Zulassungsbeirat
Um eine fachlich korrekte und unabhängige Beurteilung der eingereichten Unterlagen für Zulassungen im Bereich Korrosionsschutz der FSV zu gewährleisten wurde ein „Zulassungsbeirat - Straße“ eingerichtet. Dieser ist ein dem Vorstand der FSV unterstehendes Gremium, welches Zulassungen im Sinne eines Übereinstimmungsnachweises auf Basis der geltenden RVS 15.05.11, ausstellt. Das Gremium ist paritätisch mit Vertretern aus öffentlichen Verwaltungen, Bauwirtschaft, Wissenschaft und ÖBB bzw. ASFINAG besetzt.
Gegen den Beschluss des Zulassungsbeirates kann ein detailliert begründeter, schriftlicher Einspruch durch den Antragsteller oder ein Mitglied des Zulassungsbeirates beim Vorstand erhoben werden. Dieser muss nach spätestens 3 Wochen nach Bekanntgabe an die Geschäftsstelle übermittelt werden. Die FSV unterrichtet den Einsprechenden über die Entscheidung. Die Mitglieder des Zulassungsbeirates und des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Um eine fundierte und fachgerechte Entscheidung im Zulassungsbeirat zu ermöglichen wird ein entsprechendes Gutachten durch eine sachverständige Fachkraft erstellt. Diese ist eine sachverständige Person, die eine hohe Qualifikation durch langjährige Erfahrung, Ausbildung und fachliche Eignung nachweist und unabhängig von etwaigen Antragstellern ist.
Eine Fachkraft wird über Vorschlag des Zulassungsbeirates vom Vorstand in die Sachverständigenliste aufgenommen.
Für den Bereich von Zulassungen nach RVS 15.05.11 wurden folgende Herren in die Liste der Fachkräfte aufgenommen:
Thomas Heber
Ing. Thomas Indra
Mag. Dr. Per Federspiel
2. Abwicklung der Zulassungen
Um die Abwicklung der Zulassungen so kundenfreundlich wie nur irgend möglich zu gestalten wurden eine Reihe von Formularen und Unterlagen entwickelt. Diese sind im Bereich Zulassungsunterlagen via Download erhältlich.
Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung von Zulassungen nach folgendem Schema:
- Ein Antragsteller sucht schriftlich um Zulassung nach RVS xx.xx.xx unter Verwendung der FSV-Formulare (Zulassungsunterlagen) an.
- Vorab können die ausgefüllten, datierten, gestempelten, unterfertigten und eingescannten Unterlagen an office[(AT)]fsv.at gesandt werden.
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2 Möglichkeiten für die Einreichung von Zulassungsanträgen:
- Der Antragsteller (AS) übermittelt das ausgedruckte, ausgefüllte, datierte mit Firmenstampiglie versehene und unterfertigte Antragsformular/Formulare per Post im Original bzw. gibt diese persönlich bei der FSV ab.
- Der Antragsteller (AS) übermittelt das ausgefüllte, datierte und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (z.B. a-trust) versehene Antragsformular/Formulare (z.B. Pdf) per E-Mail an die FSV.
- Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Unterlagen, Nachweise und Prüfzeugnisse laut Checkliste beizulegen.
- Nach dem Eingang der unterfertigten Original – Unterlagen bzw. qualifiziert elektronisch signierten Unterlagen übermittelt die FSV eine Rechnung über den auf der Homepage veröffentlichten Zulassungstarif an den Antragsteller.
- Nach Eingang der Zahlung dieser Rechnung beginnt die FSV mit der Bearbeitung des Antrags auf eine vorläufige Zulassung, Zulassung oder Rezertifizierungszulassung.
- Die FSV nimmt bei der Auswahl auf eine Rotation der Fachkraft (FK) Bedacht.
- Grundsätzlich überprüft die Fachkraft die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der RVS/RVE.
- Der Servicierungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage zwischen Antragsteller und Geschäftsstelle (2-fach im Original). Der Durchführungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage zwischen der Fachkraft und Geschäftsstelle (2-fach im Original).
- Ein unterfertigter Servicierungsvertrag ist eine Voraussetzung für die Bearbeitung der Zulassung durch die Fachkraft (FK).
- Die Fachkraft erstellt ein Gutachten und eine eindeutige Empfehlung für den Zulassungsbeirat.
- Der Zulassungsbeirat fasst auf Grundlage des Gutachtens der Fachkraft den Beschluss, eine Zulassung zu erteilen, abzulehnen oder dem Antragsteller die Möglichkeit einer Verbesserung zu geben. Bei Nichterfüllung der Verbesserung ist eine Neueinreichung erforderlich
- Bei positivem Beschluss des Zulassungsbeirates erstellt die Geschäftsstelle eine Urkunde über die Zulassung. Erforderlichenfalls ist vom Antragsteller der Nachweis über einen aufrechten Fremdüberwachungsvertrag zu erbringen und gemeinsam mit der Annahmebestätigung vorzulegen.
- Die Geschäftsstelle veröffentlicht die Zulassungsdaten auf der Homepage der FSV. Dafür muss der AS die FSV - Rechnung der Fachkraft an die FSV angewiesen haben.
- Die Zulassung besitzt eine Gültigkeitsfrist laut RVS xx.xx.xx. Wenn in der Bezugs-RVS keine entsprechende Regelung enthalten ist, beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Für eine Verlängerung auf Zulassung bzw. Rezertifizierungszulassung ist rechtzeitig anzusuchen. Zulassungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit beim Erreichen des Endes der Koexistenzperiode (DOW) einer korrespondierenden europäischen technischen Spezifikation (hEN oder ETAG). Falls eine Fremdüberwachung vorgesehen ist, ist diese laut RVS durchzuführen
- Bei Nichtzulassung, bei Auslauf durch Zeit oder bei vorzeitigem Erlöschen der Zulassung besteht kein Regressanspruch auf Kosten oder Schadenersatz an die FSV oder an die durch die FSV gelistete Fachkraft.
3. Tabelle 4 gemäß RVS 15.05.11 (Juni 2018)
4. Tabellen 2 und 3 gemäß RVS 08.09.04 (demnächst veröffentlicht)
5. Tarife für Zulassungen in der FSV (exkl. MWSt):
Die Bezahlung der Tarife der FSV muss bereits bei der Einreichung der Unterlagen nachgewiesen werden. Folgende Tarife (Stand 1. Jänner 2023) werden bei der Einreichung fällig:
ERSTZULASSUNG:
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1.550 EUR
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bei gleichzeitiger Einreichung von
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2-5 Zulassungen:
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3.100 EUR
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6-10 Zulassungen:
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4.750 EUR
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10-20 Zulassungen:
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6.300 EUR
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>20 Zulassungen:
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7.300 EUR
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VERLÄNGERUNG:
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850 EUR
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bei gleichzeitiger Verlängerung von
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2-5 Zulassungen:
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1.700 EUR
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6-10 Zulassungen:
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2.600 EUR
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10-20 Zulassungen:
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3.500 EUR
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>20 Zulassungen:
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4.050 EUR
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ÄNDERUNG pro Zulassung:
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850 EUR
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Die Kosten der FSV und der Fachkraft werden unabhängig von der später erfolgenden Entscheidung des Zulassungsbeirates dem Antragsteller in Rechnung gestellt und von diesem nach Erhalt einer entsprechenden Honorarnote anzuweisen.
Bei Zulassungen mit hohen Reisekosten ist die Hälfte der zu erwartenden Gesamtkosten inkl. MwSt an die Fachkraft vor Beginn der Tätigkeit dieser zu akontieren.