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RVS 15.04.71 Fahrzeugrückhaltesysteme - Grundtext

Beschreibung

Diese RVS regelt die Anforderungen für die Ausführung und Aufstellung von dauerhaft eingesetzten Fahrzeugrückhaltesystemen (FRS) in Straßenlängsrichtung auf Brücken und anderen Kunstbauten (wie z.B. Kragplatten auf Stützmauern) von öffentlichen Straßen.

FRS in Straßenlängsrichtung dienen zur

  • Absicherung der Fahrbahnränder

  • Trennung der Fahrbahn vom Geh- und/oder Radweg

  • Absicherung von konstruktiven Bauteilen (Hänger von Bogentragwerken, Seile usw.)

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind:

  • Temporäre FRS (für Baustellenabsicherungen gilt RVS 05.05.40)

  • Straßen mit vzul ≤ 50 km/h

  • Ländliche Straßen und Wege

  • Absicherungen für Motorradfahrer (gem. RVS 02.02.42, ab Erscheinen dieser RVS)

 

FRS in Straßenlängsrichtung sind grundsätzlich durch die Bestimmungen und Begriffe der ÖNORM EN 1317 Teil 1 und Teil 2 definiert. Für die Ausführung und Aufstellung der FRS auf Brücken und Kunstbauten sind zusätzlich die Bestimmungen der RVS 05.02.31 einzuhalten. Für die Anordnung von FRS gelten ferner RVS 08.23.05 und RVS 08.23.06.

Es sind nur FRS einzusetzen, die gemäß ÖNORM EN 1317-2 erfolgreich geprüft und vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) mittels Einsatzfreigabe / Zulassung freigegeben wurden. Die Einsatzfreigabe bestätigt die Einhaltung der ÖNORM EN 1317, nationaler Normen, Richtlinien und Vorschriften. Bei Angebotslegungen ist das Vorliegen einer gültigen Einsatzfreigabe erforderlich.

In der Regel sind FRS aus den Werkstoffen Stahl und/oder Beton herzustellen.

Der aktuelle Stand der gültigen Einsatzfreigaben sowie das Merkblatt zur Erlangung einer Einsatzfreigabe für FRS ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) unter:

www.bmvit.gv.at => Verkehr => Straße => Verkehrstechnik => Rückhalteeinrichtungen

ersichtlich.

Das FRS und dessen Verankerung (Dübel, Klaue usw.) in der Brückenkonstruktion sind so auszubilden, dass durch das Einleiten der oben genannten Einwirkungen keine Schäden an der Brückenkonstruktion auftreten.

Reparaturmaßnahmen sind nicht Gegenstand dieser RVS, da in diesen Fällen lediglich der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist.

Wenn FRS aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht gemäß der RVS 05.02.31 angeordnet werden können, sind Lösungen zu suchen, die auf den Grundsätzen der Richtlinie aufbauen und das bestmögliche Sicherheitsniveau erreichen.

Inhaltsangabe

0. Vorbemerkungen

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmung und verwendete Abkürzungen

3. Anforderungen

4. Ausbildung von FRS

5. Angeführte Gesetze, Richtlinien, Normen und Literatur

Leseprobe
Seiten 10
Ausgabedatum 01.10.2009