Diese RVE beschreibt Maßnahmen zur Reduktion von Erschütterungen und sekundärem Luftschall, induziert durch den Schienenverkehr.
Als Grundlage zur Bestimmung der Emissions- bzw. Immissionsbelastung sind Messungen (RVE 04.02.01) bzw. Prognosen (RVE 04.02.02) zu verwenden.
Die Maßnahmen umfassen bauliche Veränderungen im Bereich Oberbau (Emissionsbereich), Freifeld (Transmissionsbereich) und im zu schützenden Objekt (Immissionsbereich). Maßnahmen an den Fahrzeugen und betriebliche Maßnahmen (Fahrprogramm) sind nicht Gegenstand dieser RVE. Maßnahmen zur Reduktion von Erschütterungen und sekundärem Luftschall zufolge Baumaßnahmen oder Erhaltungsarbeiten sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Notifikationsnummer: 2011/596/A