Diese RVE gilt für alle neu errichteten Gleisabschlüsse für Normalspurbahnen (Vollbahnen) mit Regelspurweite 1435 mm. Sie gilt nicht für U-Bahnen, Straßenbahnen bzw. Bahnen mit anderer Regelspurweite als 1435mm.
Bestehende Gleisabschlüsse sind davon nicht berührt, wenn sie den Richtlinien entsprochen haben, die beim Einbau gültig waren. Bei sich ändernden Anforderungen sind die Gleisabschlüsse neu zu evaluieren und gegebenenfalls an die Vorgaben dieser RVE anzupassen.
Stumpfgleise müssen in der Regel an ihrem Ende mit einem Gleisabschluss versehen sein.
Bezüglich der konstruktiven Ausführung wird auch auf alle geltenden ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, insbesondere auf § 9 der EisbAV verwiesen.