Diese RVS dient als Hilfestellung im Behördenverfahren bei der Festlegung und Kundmachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Dazu werden Kriterien angeführt, die im Hinblick auf das gestellte Beweisthema bzw. die aufgezeigte Problematik dem straßenverkehrstechnischen Sachverständigen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung helfen sollen, wobei aufgrund der örtlichen Verkehrs-, Straßen- und/oder Nebenanlageverhältnisse nur jene an der jeweiligen Straßenstelle relevanten Kriterien zu prüfen sind.
Bei der Kundmachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht vom Anwendungsbereich dieser RVS erfasst werden, ist Punkt 7 anzuwenden.
Diese RVS ist nicht anzuwenden für Geschwindigkeitsbeschränkungen
- aufgrund eisenbahnrechtlicher Bestimmungen
- bei Baustellenabsicherungen gemäß § 90 StVO und bei Erhaltungsarbeiten
- zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe gemäß § 43 Abs. 2 StVO (in erster Linie keine verkehrstechnische Maßnahme im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs)
- auf Grundlage des IG-L
- in Zusammenhang mit detaillierten Algorithmen bei Verkehrsbeeinflussungssystemen (z.B. VBA) auf Grundlage der §§ 20 Abs. 3, 44a und 44c StVO und generellen Zustandserfassungen auf Netzebene
Ergänzend zur RVS 02.02.37 "Geschwindigkeitsbeschränkungen" ist das Berechnungstool "Punktmassenmodell" für RVS-Abonnenten kostenlos erhältlich.