Diese RVS ist für Durchlässe und Weganschlüsse an Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgenommen Autobahnen (A) und Schnellstraßen (S) anzuwenden.
Verkehrssichere Durchlässe und Weganschlüsse sind an Straßengräben mit Grabentiefen zwischen 0,5 m bis 2,0 m anzuordnen. Ab einer Grabentiefe von 2,0 m werden auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmen notwendig.Auf die vorgesehenen Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn im unmittelbaren Bereich der Hauptfahrbahn Begleitanlagen (Radwege usw.) vorhanden sind und der Straßengraben nicht zwischen Hauptfahrbahn und der Begleitanlage liegt. Dies gilt auch bei Anordnung bzw. Vorhandensein von Fahrzeugrückhaltesystemen (Leitschienen usw.) gemäß RVS 05.02.30.