Diese RVS ist für Brücken im Zuge von Straßen und Wegen anzuwenden. Als Brücken im Sinne dieser RVS gelten Bauwerke mit einer senkrechten lichten Weite von über 2 Metern. verwandte Kunstbauten wie Lawinen- und Steinschlaggalerien, überschüttete Tunnelbauwerke u.dgl., für die keine gesonderten Prüfvorschriften bestehen, sind gleichfalls gemäß dieser RVS zu überwachen, zu kontrollieren und zu prüfen.
Die Behebung der Mängel und Schäden ist nicht Gegenstand dieser RVS.