Diese RVS ist für Planungen von Neubauten von Freilandstraßen anzuwenden. Bei Umbauten gilt diese RVS sinngemäß, sofern dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Volksund Betriebswirtschaftlichkeit) nicht widerspricht.
Nicht anzuwenden ist diese RVS jedoch für Straßentunnel mit einer Länge ab 80 m, Knoten, Kehren sowie ländliche Straßen und Güterwege.
Für die Querschnittsgestaltung von ländlichen Straßen und Güterwegen (im Sinne von Verkehrsflächen, die der Feinerschließung ländlicher Gebiete dienen) ist die RVS 03.03.81, für Knoten die RVS 03.05.10, für Straßentunnel ab 80 m Länge die RVS 09.01.22, für Anlagen für Fußgänger die RVS 03.02.12, für Radfahrer die RVS 03.02.13 sowie für öffentliche Verkehrsmittel die RVS 02.03.11 anzuwenden. Die Ausbildung von Entwässerungsmulden und Straßenböschungen ist der RVS 03.03.32 zu entnehmen.