Diese RVS ist unter Berücksichtigung der nationalen Gesetze (STSG, StVO, ETG usw.) beim
Neubau von Straßentunneln mit einer Länge von über 80 m anzuwenden. Bei Verbesserungen bzw. Änderungen von Tunnelanlagen (gem. ÖNORM EN 13306) ist die RVS sinngemäß anzuwenden.
Für Galerien sind jedenfalls die Punkte 5.2.1 und 5.2.2 der vorliegenden RVS anzuwenden.
Sind dem Straßentunnel Ein- bzw. Ausfahrtsgalerien angeschlossen, so gelten die Regelungen dieser RVS für den Vorportalbereich der Galerien.
Die Anordnung und Ausführung der bautechnischen Maßnahmen und Straßenausrüstung im
Vorportalbereich ist abhängig von
- Richtungsverkehrs (RV)- oder Gegenverkehrs (GV) – Tunnel
- Einzeltunnel – Tunnelkette
- Tunnel im städtischen Bereich
- Mittelstreifenüberfahrt
- Ausführung mit oder ohne Höhenkontrolle (HK)
- Gefährdungsklasse gemäß RVS 09.03.11
und hat unter Berücksichtigung der topographischen und projektspezifischen Gegebenheiten in wirtschaftlich vertretbarem Umfang gemäß den Anhängen 1 bis 6 zu erfolgen.