Diese RVS ist an Bundesstraßen A und S bei Neubauten sowie bei UVP-pflichtigen Ausbaumaßnahmen, die wesentliche Änderungen in der Ausprägung bzw. Intensität der Wirkfaktoren (vgl. dazu Arbeitspapier Nr. 20, Pkt. 9) mit sich bringen, anzuwenden.
Für Bahnlinien ist diese RVS beim Neubau von HL-Strecken bzw. beim Ausbau des Bestandes auf HL-Strecken sowie bei Umbauten, die wesentliche Änderungen in der Ausprägung bzw. Intensität der Wirkfaktoren (vgl. dazu Arbeitspapier Nr. 20, Pkt. 9) mit sich bringen, anzuwenden.
Ob Projekte wesentliche Änderungen in der Ausprägung bzw. Intensität der Wirkfaktoren mit sich bringen, ist jeweils mit den konkret zuständigen Behörden gegebenenfalls unter Beiziehung externer Fachleute abzuklären.
Die RVS dient der Normierung der Methoden aller Projektierungsphasen zur Beurteilung möglicher Auswirkungen auf wildlebende Säugetiere (ausgenommen Fledermäuse) und macht entsprechende Vorgaben ausgehend von der Bestandserfassung über die Konfliktbewertung und Maßnahmenentwicklung bis hin zur Bewertung der Resterheblichkeit (verbleibende Auswirkungen).
Hinsichtlich der Ausrüstung von Straßen und Bahnanlagen mit Wildwarn- und Wildschutzeinrichtungen wird auf die RVS 04.03.12 verwiesen. Wildwarn- und Wildschutzeinrichtungen, die den fachlichen und technischen Vorgaben der RVS 04.03.12 entsprechen, können sich im Planungsprozess auch für Verkehrstraßen als erforderlich erweisen, für welche die RVS nicht unmittelbar gilt, insbesondere für Straßenanlagen mit Teilbarrierewirkung.