Beschreibung |
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a UVP-G 2000 wird die terminologische Änderung der Schutzgüter übernommen, in der gesamten RVS ist statt der Wortfolge „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ nunmehr die „biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ und anstatt „Boden“ nunmehr „Fläche und Boden“ zu verstehen.
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