Diese RVS ist unter Berücksichtigung der nationalen Gesetze (STSG, StVO, ETG usw.) bei Neuplanungen von Straßentunneln anzuwenden. Bei Sanierungen gilt sie sinngemäß, sofern dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht widerspricht, vorrangig ist die Einheitlichkeit für den Tunnelbenutzer zu beachten.
Für Galerien ist diese RVS gemäß Festlegung im Punkt 7 anzuwenden. Sie wurde in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Bundesfeuerwehrverband (ÖBFV) erstellt und hat somit hinsichtlich der brandschutzrelevanten Einrichtungen im ganzen Bundesgebiet Gültigkeit. Abweichungen sind auf Basis einer Risikobewertung mit dem zuständigen Landesfeuerwehrverband abzustimmen.