Diese Richtlinie und Vorschrift für das Straßenwesen (RVS) ist für den Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen im Brückenbau und bei ähnlich beanspruchten Bauwerken anzuwenden. Für Lager und Fahrbahndehnfugenkonstruktionen gilt diese RVS, soweit sich wegen des endgefertigten Zustandes bei Zulieferung nicht eine Widersinnigkeit ergibt.
Im Bezug auf den Korrosionsschutz gelten weiters die konstruktionsspezifischen Regelungen der jeweiligen Spezialvorschriften und Spezialrichtlinien (ÖNORM B 4021, RVS 15.04.51).