Diese RVS ist für Straßen im Freiland anzuwenden, nicht jedoch für Tunnel und Unterflurstrecken länger als 80 m, Kehren sowie ländliche Straßen und Wege. Für die Beurteilung des Erfordernisses der Anlage von Zusatzfahrstreifen auf Steigungsstrecken (Kriechstreifen) ist diese RVS nicht geeignet.
Bezüglich der Definition, Anwendung und Dimensionierung von Querschnittselementen gilt die RVS 03.03.31, sofern in der vorliegenden RVS nicht abweichend oder ergänzend geregelt.
Die Ausbildung der Straßenböschungen ist in der RVS 03.03.32 geregelt.