| Beschreibung |
Diese RVS ist bei Einsatz von Schleppplatten im Zuge von Straßenbrücken mit öffentlichem Verkehr anzuwenden. Der Einsatz von Schleppplatten gemäß dieser RVS für integrale und semi-integrale Brücken umfasst Bewegungslängen bis 30 m. Dies entspricht im Regelfall einer Brückenlänge bis 60 m. Bei integralen und semi-integralen Brücken sind zusätzlich die Regelungen der RVS 15.02.12 zu beachten. Die Anforderungen an die Hinterfüllung sind in RVS 08.03.01 geregelt. Im Falle einer abweichenden Ausführung der Hinterfüllung sind die möglichen Auswirkungen auf die Schleppplatte zu bedenken.
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| Inhaltsangabe |
1 Anwendungsbereich 2 Allgemeines 3 Typenübersicht 4 Ausführungsdetails 5 Angeführte Richtlinien und Normen 6 Zusätzlich zu beachtende Richtlinien und Normen
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| Verbindlich |
Ja, verbindlich mit 01.10.2025 durch Erlass 2025 0.787.308 |
| Arbeitsausschuss |
BR03 Entwurfs- und Planungsgrundlagen |