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RVS Richtlinien & Merkblätter
15 Brücken
15.02 Entwurf und Planung
15.02.10 Planungsgrundlagen



RVS 15.02.11 Vorkehrungen zur Brückenprüfung und -erhaltung
Mai 2003

Beschreibung

Diese Richtlinie ist für Brücken im Zuge von Straßen und Wegen anzuwenden. Als Brücken im Sinne dieser Richtlinie gelten Bauwerke mit einer senkrechten lichten Weite von über 2 Metern. Verwandte Kunstbauten wie Lawinen- und Steinschlaggalerien, Tunnelbauwerke in offener Bauweise und dgl., für die keiene gesonderten Richtlinien bestehen, sind gleichgfalls nach dieser Richtlinie zu behandeln.

Inhaltsangabe

  0.    Vorbemerkungen

  1.    Anwendungsbereich

  2.    Allgemeine Grundsätze

  3.    Zufahrts- und Zugangswege

  4.    Widerlager, Pfeiler, Lager, Übergangskonstruktionen

  5.    Tragwerke

  6.    Entwässerungen und Einbauten

  7.    Türen und Abdeckungen

  8.    Feste und bewegliche Besichtigungseinrichtungen, Brückenbefahreinrichtungen

  9.    Belüftung, Beleuchtung

10.    Sonstige Ausstattun

11.    Tabelle der Mindestmaße, Lastannahmen und Werkstoffe

12.    Angeführte Richtlinien und Normen

13.    Zusätzlich zu beachtende Gesetze und Literatur

Seiten 10
Ausgabedatum 1. Mai 2003
Änderungsdatum 13. Mai 2003
Ersetzt am 1. August 2017 durch RVS 15.02.11 Vorkehrungen zur Brückenprüfung und -erhaltung (August 2017)
Verbindlich Ja, verbindlich mit 12.05.2003 durch Erlass Zl. 300041/13-ST-ALG/03
Notifikationsnummer 2003/37/A
Arbeitsausschuss BR05 Brückenerhaltung und Brückendatenbank
Preise
Medium Netto + USt. Anzahl
Heft 25,00 € 10 %
Download 25,00 € 10 %
Dieses Produkt besteht aus folgenden Artikeln
  • RVS 15.02.11 Vorkehrungen zur Brückenprüfung und -erhaltung - Verbindlicherklärung + Grundtext (ersetzt)